Historische SGV. NRW.
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§ 14
Niederschrift und Befähigungsnachweis
(1) Über die praktische und mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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