Historische SGV. NRW.
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§ 16
Befähigungsnachweis in anderen Fällen
(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die/der Bewerber/in die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger einzureichen. Die/Der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die/der Antragsteller/in den Nachweis führt, dass sie/er gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die/der Antragsteller/in tätig ist, befürwortet sein.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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