Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 16
Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die/der Bewerber/in die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger einzureichen. Die/Der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die/der Antragsteller/in den Nachweis führt, dass sie/er gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die/der Antragsteller/in tätig ist, befürwortet sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.