Historische SGV. NRW.
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§ 17
Widerspruch zu Entscheidungen
des Prüfungsausschusses
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann bei der DGUV Widerspruch eingelegt werden. Hilft bei einem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung der Prüfungsausschuss diesem nicht ab, entscheidet der Vorstand der DGUV.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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