Historische SGV. NRW.
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§ 18
Prüfungsgebühr
Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind vom Unfallversicherungsträger der AP i. V. an die DGUV Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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