Historische SGV. NRW.
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§ 19
Übergangsregelung
(1) Soweit die AP i. V. die Vorbereitungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, gilt
a) für Bewerber/innen der Berufsgenossenschaften die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen
b) für Bewerber/innen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII.
(2) Zeugnisse gemäß § 16 Absatz 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 14 Absatz 2 dieser Prüfungsordnung.
(3) Der Antrag nach § 16 Absatz 2 kann im Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden.
(4) Abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 5 gelten für die erste Amtszeit nach dieser Prüfungsordnung die nach der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII ausgesprochenen Berufungen der Beisitzer/innen weiter.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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