Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 19
Übergangsregelung

(1) Soweit die AP i. V. die Vorbereitungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, gilt

a) für Bewerber/innen der Berufsgenossenschaften die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen

b) für Bewerber/innen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII.

(2) Zeugnisse gemäß § 16 Absatz 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 14 Absatz 2 dieser Prüfungsordnung.

(3) Der Antrag nach § 16 Absatz 2 kann im Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden.

(4) Abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 5 gelten für die erste Amtszeit nach dieser Prüfungsordnung die nach der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII ausgesprochenen Berufungen der Beisitzer/innen weiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.