Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte Stelle der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

(2) Soweit es die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand betrifft, wird die Zuständigkeit nur für die Beamtinnen und Beamten übertragen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird. Bevor Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 ergehen, ist mir, soweit ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen ist oder wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20300

Fn 3

SGV. NRW. 20340