Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 1 Absatz 1 zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet. Satz 1 gilt für Verfahren nach §§ 80, 80a oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20300

Fn 3

SGV. NRW. 20340