Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, sind die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei denen die Beamtin oder der Beamte beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.

(2) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrages wird auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20300

Fn 3

SGV. NRW. 20340