Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 2
Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.
GV. NRW. S. 6, in Kraft getreten am 6. Januar 2011. |
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SGV. NRW. 2005 |