Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 1
Bericht

(1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.