Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 4
Lehreinheiten

(1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt.

(2) Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind nach landeseinheitlichen Kriterien so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.