Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 7
Anteilquoten

Zur Bildung der Anteilquoten sind die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln. Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/ Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit. Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Dabei kann bei Studiengängen, die auf das Lehramt vorbereiten, auch der erwartete Absolventenbedarf berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.