Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 8
Reduzierung der Zulassungszahl

Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.