Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 9
Erhöhung der Zulassungszahl

Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.