Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Betriebsleitung

(1) Für jede Einrichtung wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännische Betriebsleiterin/Kaufmännischer Betriebsleiter.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.

Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist für die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu bestellen. Für die Fachliche Direktorin /den Fachlichen Direktor kann eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter bestellt werden.

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen für die Dauer von vier Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.