Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Direktorin /Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Sie/Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Sie/Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie/er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Absatz 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie/ihn – ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich einen Monat zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Einrichtung durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Einrichtungen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor.

(7) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der drei Einrichtungen, Organisationsstruktur der jeweiligen Einrichtung,

2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,

3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

5. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagements,

6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für die drei Einrichtungen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

7. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

8. Steuerangelegenheiten,

9. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

10. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,

11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

12. Festlegung der IT-Strategie für den „LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen“ im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,

13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

14. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).

(8) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(11) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto) überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.