Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebsweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |