Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die LVR-Krankenhauszentralwäscherei nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.
(3) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Teil 2
Struktur und Zuständigkeit der Einrichtung
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |