Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes.
(2 ) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Produktionsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |