Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 5
Vertretung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
(1) In den Angelegenheiten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetreibsverordnung keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsberbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.
(4) Der Schriftwechsel der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung “LVR- Krankenhauszentralwäscherei“ geführt.
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |