Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den übrigen in der LVR-Krankenhauszentralwäscherei Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitung hat hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Teil 3
Zuständigkeit des Trägers
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |