Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.
(3) Der Landschaftsausschuss beschließt über:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung
1. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,
2. Aufgabenstellung im Sinne von § 1 Absatz 2,
3. Ziel- und Liegenschaftsplanung,
4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung
dinglicher Rechte an Grundstücken,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
6.
Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige
Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen
1.000.000 € überschreiten,
Aufgabenkreis Personalmanagement
7. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung unter der Berücksichtigung unter Berücksichtigung des Votums des Betriebsausschusses,
8. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung.
(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer.
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |