Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

11 / 21

§ 11
Direktorin/Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei. Sie/Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie /er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Absatz 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin/ dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Soweit erforderlich, regelt die Direktorin bzw. der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(4) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(5) Die Betriebsleitung hat die Direktorin/ den Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Sie hat sie/ihn – ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich einen Monat zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklungen des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

(6) Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor.

(7) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Krankenhauszentralwäscherei,

2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,

3. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagements,

4. Steuerangelegenheiten,

5. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

6. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes und Strafverfahren,

7. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

8. Festlegung der IT-Strategie einschließlich der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,

9. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

10. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(9) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto) überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011.