Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 13
Wirtschaftsführung und Sondervermögen

(1) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist zweckmäßig und wirtschaftlich und unter Einhaltung des Wirtschaftsplans zu führen.

(2) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011.