Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 16
Buchführung und Kostenrechnung
(1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |