Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 9
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich oder in Textform ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 5 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen.

(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW gewählten Mitglieder gefasst werden.

(4) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

(5) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(6) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihres/seines Vertreters und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.