Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und –beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Teil 1
Einmalzahlung im Jahr 2011

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2011; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.