Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung

(1) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfänger von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten 129,60 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43,20 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 25,92 Euro. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. § 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung. Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

Teil 2
Bezügeanpassungen im Jahr 2011

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2011; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.