Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Anpassung der Versorgung

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Die nach Satz 1 erhöhten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen werden um jeweils 17 Euro erhöht. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht.

(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Mit der Anpassung nach den Absätzen 1 bis 3 ab 1. Januar 2012 erfolgt die Verminderung des Ruhegehaltssatzes nach § 69e Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem Faktor 0,95667. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt gemäß § 69e Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als neu festgesetzt und ist ab 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Der Anpassungsfaktor nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entfällt.

Teil 4
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2011; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.