Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise
 und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner im Kreis. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner der Stadt Aachen.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 149 % des so ermittelten Wertes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).