Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.

Mit den Mitteln der Schulpauschale/ Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulgebäude finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 5 findet entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 EUR gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).