Historische SGV. NRW.

20 / 33

Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 20
Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 1 300 000 EUR.

(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten voll, im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.

Einzelheiten der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.

(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.

Wird von den beteiligten Gebietskörperschaften eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung. Bei der Entscheidung ist die Vereinbarung der Beteiligten zur Aufteilung der nicht gedeckten Verwaltungskosten zugrunde zu legen. Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist für die Aufteilung das Verhältnis der Anzahl der Fälle maßgebend, die am Tag des Zuständigkeitswechsels bei den beteiligten Ausgleichsämtern unerledigt waren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).