Historische SGV. NRW.
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§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans
des Landes
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |