Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11 (Fn 4)
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Zur Vertretung des Mitglieds, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, kann eine weitere Stellvertretung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Vertretungen sollen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben und dessen Vertretung wird von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium berufen.

(3) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame  Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gleiches gilt für den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben.

(4) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.