Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(3) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder in einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität oder dem Mastergrad einer Fachhochschule, der den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet, abgeschlossen hat und

4. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder hauswirtschaftliche fachpraktische oder hauptberuflichen Tätigkeit absolviert oder eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf abgelegt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.