Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 3)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammer) als Landesbeauftragter.

(2) Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde weist die Einstellungsbehörde die Referendare den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(3) Die Ausbildungsleitung obliegt einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung. Dieser überwacht die Ausbildung und betreut die Referendare.

(4) Ausbilder ist der Leiter der Ausbildungsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt; andere geeignete Ausbilder können mit Zustimmung des Ausbildungsleiters im Einzelfall beauftragt werden.

(5) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit den Referendaren zu besprechen. Der Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Referendaren auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.