Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
vorzeitige Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und umfasst die Ausbildung und die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Hochschulabschlussprüfung kann bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies trifft auch für Elternzeit entsprechend der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2).

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten (einschließlich Elternzeit) und bei Nichtzulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung; bei Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung entscheidet sie im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis der Referendare, die die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben oder deren Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, enden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

(6) Erfüllt eine Referendarin oder ein Referendar die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder ist zu erkennen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, den die Referendarin oder der Referendar zu vertreten hat, ist sie oder er zu entlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.