Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 3)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Seminare werden von der Ausbildungsbehörde zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Soweit die Ausbildung nicht an der Landwirtschaftskammer oder am Landesamt durchgeführt wird, müssen die gewählten Einrichtungen vom Ministerium anerkannt sein.

(3) In den Ausbildungsabschnitten sind die Referendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen ist praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(4) Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde bezirksübergreifende Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Referendare haben an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

(5) Während des Ausbildungsabschnitts I fertigt jeder Referendar sechs Entwürfe für Verwaltungsvorgänge in Form eines Berichts, einer fachlichen Stellungnahme oder eines anderen Verwaltungsschreibens an.

(6) Während des Ausbildungsabschnitts II fertigt jeder Referendar zwei Berichte zu Vorgängen der Mitarbeiterführung und zwei Berichte zu Haushaltsführung und Controlling, plant zwei Moderationen und eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit und führt sie durch.

(7) Während des Ausbildungsabschnitts III sind als Pflichtaufgaben eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungsfälle zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.

(8) Die Pflichtarbeiten nach den Absätzen 5, 6 und 7 sind von den Ausbildern bei der Gesamtbeurteilung nach § 10 zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.