Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 29

§ 10
Beurteilung

(1) Gegen Ende jedes Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk des Referendars und der Ausbildungsleitung versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbilder dieser Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die Koordinierung dieser Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende Ausbildungsstelle wahr, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung verpflichtet ist.

(3) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 6 Absatz 2) erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.