Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

14 / 29

§ 14 (Fn 3)
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:

15 – 14 Punkte = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 – 11 Punkte = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 – 8 Punkte = befriedigend = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

7 – 5 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 – 2 Punkte = mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

1 – 0 Punkte = ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Soweit aus den Punkten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Durchschnitts- oder Gesamtpunktzahlen gebildet werden, entsprechen ihm folgende Notenbezeichnungen:

15,0 bis 13,6 = sehr gut

13,5 bis 10,6 = gut

10,5 bis 7,6 = befriedigend

7,5 bis 4,6 = ausreichend

4,5 bis 1,6 = mangelhaft

1,5 bis 0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.