Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit haben die Referendare vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts III anzufertigen und binnen vier Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift dem Leiter ihrer Ausbildungsstelle abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels erbracht. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die Frist bis zu zwei Wochen verlängert werden. Der Referendar hat in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über den Leiter ihrer Ausbildungsstelle, der dazu Stellung nimmt, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Dauer von Hinderungsgründen ist dem Referendar ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendaren im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine den Referendaren bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.

(3) Die Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie die Hausarbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinne nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.