Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 18 (Fn 3)
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar/Umweltrecht und

2. Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung

an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendare zu öffnen sind.

(3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.