Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen
Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1 festgesetzt wird. Dezimalwerte werden bis eine Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(2) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.

(3) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.