Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 4
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium bestimmt einen Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, koordiniert und führt Einführungslehrgänge durch und betreut die Aufstiegsbeamten während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Einführungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Aufstiegsbeamten in der jeweiligen Einführungsbehörde verantwortlich. Der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Leitung der Einführungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zum Ausbilder. Der Ausbilder unterstützt den Ausbildungsbeauftragten und überwacht insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.

Teil 2
Einführungszeit

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.