Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 5
Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit umfasst eine sieben Monate dauernde praktische Einweisung in einer Einführungsbehörde und insgesamt drei Monate dauernde Einführungslehrgänge.

(2) Während der praktischen Einweisung sind die Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Beamten durchlaufen in der Einführungsbehörde zwei Sachgebiete des Dezernates Betrieblicher Arbeitsschutz und zwei Sachgebiete des Dezernates Technischer Arbeitsschutz, in denen sie zuvor möglichst nicht tätig waren. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte in den Sachgebieten beträgt dreimal zwei Monate und einmal einen Monat. Fallen in diese Zeiten Einführungslehrgänge, verlängern sie sich jeweils entsprechend. Die Dauer der Tätigkeit in jeder Organisationseinheit darf trotz Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub einen Monat nicht unterschreiten.

(4) Die Beamten führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.