Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 6
Beurteilung

(1) Nach Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt der für das Sachgebiet zuständige Dezernent einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage 4 a. Der Ausbildungsbericht schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen, geteilt durch 16. Der Ausbildungsbericht ist dem Beamten zu eröffnen und zu erläutern. Die Ausbildungsleitung erhält den Ausbildungsbericht sowie die Beschäftigungsdokumentation spätestens innerhalb einer Woche nach Abschluss der Ausbildung im Sachgebiet zur Kenntnis. Sie zeichnet die Dokumente gegen und sendet sie an die Einführungsbehörde zurück.

(2) Nach dem Abschluss der Einführungslehrgänge erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 3 und 4 ermittelt. Der Ausbildungsbericht ist dem Beamten vor Beginn des Aufstiegslehrganges zu eröffnen und zu erläutern. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes zum Ende der Einführungszeit, übersendet die Ausbildungsleitung ihre Beurteilung an die Einführungsbehörde.

(3) Der Ausbildungsbeauftragte erstellt zum Ende der Einführungszeit ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert der Einführungszeit ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 11. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Beamten zur Kenntnis und übersendet es der Ausbildungsleitung.

Teil 3
Prüfungsverfahren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.