Historische SGV. NRW.
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§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Das Ministerium beruft den "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl an Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt die zu prüfenden Themen und Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.
GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September
2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft
getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |