Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 13
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als Einzelprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem freien Vortrag und einem sich anschließenden Fachgespräch. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages bezieht sich auf eines der nachfolgend aufgeführten Fachgebiete. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden alle vier Fachgebiete geprüft:

1. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Ordnungswidrigkeitenrecht

2. Technikgestaltung/Arbeitsverfahren;

3. Chemikalische, physikalische und biologische Belastungen/Beanspruchungen;

4. Arbeitsgestaltung.

Die Prüfungszeit soll insgesamt 50 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(4) Der freie Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden für jedes Fachgebiet von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 11 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote ausreichend abschließt.

(5) Die Endnote des Prüfungszeugnisses der Anlage 8 wird gebildet aus dem Gesamtpunktwert der Einführungszeit, dem der mündlichen Prüfung und dem der Klausuren. Der Gesamtpunktwert der Einführungszeit sowie der der mündlichen Prüfung gehen zu jeweils 30 Prozent und der der Klausuren zu 40 Prozent in die Endnote ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses fertigt eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 8 und händigt das nach dem Muster der Anlage 9 erstellte Prüfungszeugnis aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.