Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 16
Abwesenheit

(1) Urlaub darf während der Einführungslehrgänge nach § 5 sowie während des Aufstiegslehrganges nach § 12 nur im Ausnahmefall durch die Einführungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.

(2) Wenn die Abwesenheitszeiten während der Einführungslehrgänge einen Zeitraum von insgesamt zehn Arbeitstagen überschreiten, darf das Aufstiegsverfahren nur fortgeführt werden, wenn die absolvierten Lehrgänge oder Lehrgangsteile ausreichen, um die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebene Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung trifft das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Die Teilnahme an allen Klausuren gemäß § 12 Satz 1 ist als Zulassungsvoraussetzung zum Aufstiegslehrgang verbindlich. Beamte, die das Aufstiegsverfahren wegen zu vieler Abwesenheitszeiten nicht fortführen können, sollen vorbehaltlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bevorzugt zum nächsten Aufstiegslehrgang zugelassen werden.

(3) Bei Abwesenheitszeiten während des Aufstiegslehrganges entscheidet das Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsleitung und der Einführungsbehörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Aufstiegsverfahrens, über die Fortführung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.