Historische SGV. NRW.
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§ 6
Rechtsgeschäfte
(1) Die ALM als GbR
geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen ein.
(2) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2
RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR
25 000 der Zustimmung des BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des
jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.
(3) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben
betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25
000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM
als GbR der Zustimmung der Gesellschafter.
(4) Der/die
ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und
weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht
erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle
Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |