Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 6
Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM als GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der Zustimmung des BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.

(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM als GbR der Zustimmung der Gesellschafter.

(4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.